Satzung


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Klanggerüst – Verein zur Förderung von Kunst- und Kulturschaffenden e.V.“ (abgekürzt: Klanggerüst e.V.). Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Erfurt. Er ist in das Vereinsregister in Erfurt eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst- und Kulturschaffenden zur Bereicherung regionaler und überregionaler Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung von Nachwuchskünstler*innen sowie der Förderung von Kultur. Dazu werden Räumlichkeiten bereitgestellt und Seminare angeboten. Außerdem werden Veranstaltungen organisiert, die den Kunst- und Kulturschaffenden die Möglichkeit bieten sich zu präsentieren, z.B. durch Konzerte, Musikveranstaltungen, Theateraufführungen und Ausstellungen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungemäßen Zwecke verwendet werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerďegünstigte ZweĐke“ der Aďgaďenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft / Erwerb der Mitgliedschaft

Dauerhafte Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Dauerhafte Mitglieder verpflichten sich aktiv am Vereinsgeschehen teilzunehmen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlich Vertretenden erforderlich. Allen schriftlichen Aufnahmeanträgen kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. Die Mitgliedschaft im Verein endet mit Austritt, Ausschluss oder dem Tod des Mitglieds.

Der Austritt kann jeden Monat erfolgen und muss 14 Tage vor Monatsende textlich mitgeteilt werden. Es werden Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein einmal gezahlter Mitglieds- oder Aufnahmebeitrag wird bei Ausscheiden aus dem Verein nicht zurückgezahlt. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten oder vereinsschädigendem Verhalten, z.B. der Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags oder Vernachlässigung zugeteilter Aufgaben kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Kündigungen an Mitglieder erfolgen textlich per Mail, an die zuletzt beim Verein hinterlegte bzw.
bekannte Mailadresse. Mitglieder, die Ende des Geschäftsjahres mehr als 6 Monate mit ihrem Mitgliedsbeitrag im Rückstand sind, werden vom Verein ausgeschlossen. Mitgliedsausschlüsse durch den Vorstand sind bei der nächstfolgenden Mitgliedervollversammlung bekannt zu geben und zu begründen.

Begrenzte Mitgliedschaft

Teilnehmende an zeitlich begrenzten Veranstaltungen oder Kursen erwerben mit der Teilnahme eine zeitlich begrenzte Mitgliedschaft im Verein ohne das aktive und passive Wahlrecht. Eine Aufnahmegebühr ist nicht zu entrichten. Die Veranstaltungs- und Kursgebühren werden vom Vorstand in Absprache mit Kurs- bzw. den Veranstaltungsleitenden festgelegt. Bei der Teilnahme an zeitlich begrenzten Veranstaltungen oder Kursen endet die Mitgliedschaft automatisch bei Ende der Veranstaltung bzw. des Kurses.

Fördermitgliedschaft

Eine Fördermitgliedschaft kann jede Person erwerben. Natürliche Personen müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlich Vertretenden erforderlich. Allen schriftlichen Aufnahmeanträgen kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. Eine Mitgliedschaft im Verein endet mit Austritt, bei Ausschluss durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung bei satzungswidrigem oder vereinsschädigendem Verhalten oder mit dem Tod des Mitglieds. Der Austritt kann jeden Monat erfolgen und muss textlich mitgeteilt werden. Kündigungen an Mitglieder erfolgen textlich per Mail, an die zuletzt beim Verein hinterlegte bzw. bekannte Mailadresse. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Beitragshöhe einer Fördermitgliedschaft kann frei gewählt werden, über Fälligkeit und Mindesthöhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein einmal gezahlter Beitrag wird bei Ausscheiden aus dem Verein nicht zurückgezahlt. Fördermitglieder haben ein Sprachrecht, jedoch kein Stimmrecht sowie kein aktives und passives Wahlrecht.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 20% der dauerhaften Mitglieder anwesend sind. Dauerhafte Mitglieder, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht sowie kein aktives und passives Wahlrecht Einberufen wird die Mitgliederversammlung mindestens einmal im laufenden Geschäftsjahr oder unter folgenden Voraussetzungen:

in den durch Satzung bestimmten Fällen

wenn das Interesse des Vereins es erfordert

wenn 1/10 der dauerhaften Mitglieder es verlangt.

Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks, eine Umwandlung des Vereins sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden protokolliert. Protokollführende Person ist ein dauerhaftes Mitglied des Vereins, welche vor der Versammlung festgelegt wird. Das Protokoll wird von der protokollführenden Person und mindestens einem anwesenden Vorstandsmitglied unterschrieben.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks, Umwandlung oder Auflösung des Vereins

Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisor*innen sowie Entgegennahme deren Berichts

§ 6 Vertretungsberechtigter, geschäftsführender Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 volljährigen, dauerhaften Mitgliedern: der*dem 1. Vorsitzenden und zwei Stellvertretenden. Es können bis zu vier weitere volljährige, dauerhafte Mitglieder in den Vorstand gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt (gem. § 26 BGB). Der Vorstand ist für die laufende Geschäftsführung des Vereins zuständig. Bei Angelegenheiten, die nicht die laufenden Geschäfte betreffen, insbesondere bei der Aufnahme von Krediten und dem Erwerb von Immobilien, ist die Mitgliederversammlung zu befragen. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich und die Vorstandsmitglieder sind unentgeltlich tätig.

Der Vorstand ist berechtigt, ein Vorstandsmitglied mit einer 2/3 Mehrheit zurm Geschäftsführerin zu wählen und mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

Der Vorstand lädt textlich an die Mailadresse, die zuletzt dem Verein mitgeteilt wurde, zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

§ 7 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Revisorinnen. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse. Diese Prüfungen müssen mindestens einmal zum Ende des Geschäftsjahres durchgeführt werden. Weitere Überprüfungen innerhalb des Geschäftsjahres sind möglich. Die Revisorinnen müssen dauerhafte Mitglieder des Vereins sein und werden für die Dauer von einem Jahr gewählt.
§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei der Aufhebung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks wird das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle und soziokulturelle Zwecke verwendet. Wem das Vermögen des Vereins zufällt wird durch die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen. In dieser Mitgliederversammlung werden mindestens zwei Liquidator*innen bestellt, diese werden mit einfacher Mehrheit gewählt.

§ 9 Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung wurde mit der Mitgliedervollversammlung vom 29.04.2018 geändert und tritt mit Eintragung beim Amtsgericht in Kraft.

Erfurt, den 29.04.2018